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Gewährleistung in Österreich
Die Rechtslage seit 1.1.2002
Seit 1.1.2002 ist das neue Gewährleistungsrecht in Kraft und auf alle Verträge, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, anzuwenden. Gewährleistungsansprüche aus Verträgen vor diesem Zeitpunkt sind nach altem Recht zu beurteilen.
Rechtslage in Österreich
Allgemeines
Bei mangelhafter Leistung durch den Vertragspartner (Verkäufer, Händler, etc.) kommen grundsätzlich die Regeln der Gewährleistung zur Anwendung. Voraussetzungen für die Gewährleistungsansprüche ist, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Nach der neuen Rechtslage wird bei Mängeln, die innerhalb von sechs Monaten zu Tage treten, vermutet, dass sie bereits bei Übergabe vorhanden waren. Das heißt, der Vertragspartner müsste im Zweifel beweisen, dass er eine mangelfreie Sache übergeben hat.
Achtung: Gewährleistung und Garantie sind grundverschieden
Während der Gewährleistungsanspruch gesetzlich verankert und gegenüber dem Verbraucher grundsätzlich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann, handelt es sich bei der Garantie um eine freiwillige Zusage des Unternehmers, innerhalb eines gewissen Zeitraumes für Mängel einzustehen. Wie lange für ein Produkt garantiert wird und welche Leistungen von der Zusage umfasst sind, können Sie den Garantiebedingungen entnehmen.
Der Garantieanspruch tritt neben den Gewährleistungsanspruch und ist in der Regel nicht gegenüber dem Vertragspartner, sondern gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Es empfiehlt sich daher, innerhalb der Gewährleistungsfristen den Mangel gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen und nach Ablauf derselben auf eventuell vorhandene Garantiezusagen zurückzugreifen.
Wann spricht man von einem Mangel ?
Eine Sache ist dann mangelhaft, wenn sie nicht die ausdrücklich vereinbarten, oder die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat. Dies gilt auch, wenn sie einer Probe, oder einem Muster nicht entspricht. Ist dies der Fall, so spricht man von einem Sachmangel.
Von einem Rechtsmangel spricht man dann, wenn der Verkäufer dem Erwerber nicht jene rechtliche Position einräumen kann, die er ihm nach der vertraglichen Vereinbarung einräumen müsste. Dies ist dann der Fall, wenn jemand eine Sache, ohne ihr Eigentümer und ohne über sie verfügungsberechtigt zu sein, verkauft.
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