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Gewährleistung in Österreich
Die Rechtslage seit 1.1.2002
Seit 1.1.2002 ist das neue Gewährleistungsrecht in Kraft und auf alle Verträge, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, anzuwenden. Gewährleistungsansprüche aus Verträgen vor diesem Zeitpunkt sind nach altem Recht zu beurteilen.
Rechtslage in Österreich
Allgemeines
Bei mangelhafter Leistung durch den Vertragspartner (Verkäufer, Händler, etc.) kommen grundsätzlich die Regeln der Gewährleistung zur Anwendung. Voraussetzungen für die Gewährleistungsansprüche ist, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Nach der neuen Rechtslage wird bei Mängeln, die innerhalb von sechs Monaten zu Tage treten, vermutet, dass sie bereits bei Übergabe vorhanden waren. Das heißt, der Vertragspartner müsste im Zweifel beweisen, dass er eine mangelfreie Sache übergeben hat.
Achtung: Gewährleistung und Garantie sind grundverschieden
Während der Gewährleistungsanspruch gesetzlich verankert und gegenüber dem Verbraucher grundsätzlich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann, handelt es sich bei der Garantie um eine freiwillige Zusage des Unternehmers, innerhalb eines gewissen Zeitraumes für Mängel einzustehen. Wie lange für ein Produkt garantiert wird und welche Leistungen von der Zusage umfasst sind, können Sie den Garantiebedingungen entnehmen.
Der Garantieanspruch tritt neben den Gewährleistungsanspruch und ist in der Regel nicht gegenüber dem Vertragspartner, sondern gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Es empfiehlt sich daher, innerhalb der Gewährleistungsfristen den Mangel gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen und nach Ablauf derselben auf eventuell vorhandene Garantiezusagen zurückzugreifen.
Wann spricht man von einem Mangel ?
Eine Sache ist dann mangelhaft, wenn sie nicht die ausdrücklich vereinbarten, oder die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat. Dies gilt auch, wenn sie einer Probe, oder einem Muster nicht entspricht. Ist dies der Fall, so spricht man von einem Sachmangel.
Von einem Rechtsmangel spricht man dann, wenn der Verkäufer dem Erwerber nicht jene rechtliche Position einräumen kann, die er ihm nach der vertraglichen Vereinbarung einräumen müsste. Dies ist dann der Fall, wenn jemand eine Sache, ohne ihr Eigentümer und ohne über sie verfügungsberechtigt zu sein, verkauft.
Von einem offenem Mangel spricht man, wenn dieser für jedermann leicht erkennbar ist. Ein offener Mangel sollte sofort gerügt werden.
Alle anderen Mängel, also solche, die zwar vorhanden sind, aber nicht leicht erkennbar, sind verdeckte Mängel.
Weiters unterscheidet man zwischen unbehebbaren und behebbaren Mängeln. Ein Mangel ist dann behebbar, wenn er sich mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln beseitigen lässt (z.B. durch Reparatur oder Austausch der Sache). Alle anderen Mängel sind unbehebbar.
Im Verbrauchergeschäft wurde auch der Montagefehler als Mangel qualifiziert und zwar unabhängig davon, ob der Unternehmer eine unsachgemäße Montage durchführt, oder ob der Verbraucher durch eine unsachgemäße Montageanleitung einen Mangel verursacht.
Fehler, die kein vernünftiger Mensch als Nachteil empfindet, sind unerheblich und berechtigen nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
Folgen eines Mangels: Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung
Grundsätzlich sind die Gewährleistungsbehelfe dieselben geblieben. Neu ist allerdings, dass der Verbesserung und dem Austausch gegenüber den anderen Behelfen ein Vorrang eingeräumt wird. Dabei hat der Verbraucher die Wahl, Austausch oder Verbesserung der mangelhaften Sache zu begehren. Ist der Austausch für den Unternehmer mit unzumutbar hohen Kosten verbunden, so kann er die Verbesserung der mangelhaften Sache anbieten. Andererseits kann der Unternehmer auch den Austausch der Sache anbieten, wenn die Reparatur für ihn mit solchen Kosten verbunden wäre.
Sowohl der Austausch, als auch die Verbesserung sind in angemessener Frist vorzunehmen.
Preisminderung oder Wandlung (Vertragsaufhebung) kann der Verbraucher verlangen, wenn
- eine Verbesserung oder ein Austausch unmöglich ist
- die Verbesserung oder der Austausch für den Vertragspartner (Verkäufer) mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist
- wenn der Vertragspartner die Verbesserung oder den Austausch ablehnt oder nicht in angemessener Frist vornimmt
- wenn die Verbesserung oder der Austausch für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wäre
- wenn die Verbesserung oder der Austausch aus Gründen, die in der Person des Vertragspartners liegen, unzumutbar wäre
Solange Verbesserung oder Austausch gefordert werden kann, darf auch der restlich noch aushaftende Betrag zurückbehalten werden. Dies gilt allerdings nicht bei ganz geringfügigen Mängeln.
Ausschluss der Gewährleistung
Grundsätzlich kann der Unternehmer gegenüber einem Verbraucher die Gewährleistung nicht ausschließen oder einschränken.
Kein Anspruch auf Gewährleistung besteht bei offenkundigen Mängeln. Offenkundige Mängel sind solche, die bei Vertragsabschluss bereits vorhanden waren und auch für jedermann leicht erkennbar waren. Hier gilt der Grundsatz: "Augen auf, Kauf ist Kauf".
Ausnahme: Der Verkäufer haftet, wenn er die fehlenden Eigenschaften ausdrücklich zugesichert hat oder arglistig verschwiegen hat.
Fristen für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen
Ab dem 1. Jänner 2002 haben Sie ab Übergabe der Sache bei beweglichen Sachen 2 Jahre und bei unbeweglichen Sachen 3 Jahre Zeit, Ihre Gewährleistungsansprüche gerichtlich geltend zu machen.
Diese Fristen sind wie bereits erwähnt zwingend und können nicht verkürzt werden.
Achtung: Bei Gebrauchtwaren kann eine Verkürzung der Frist auf bis zu einem Jahr erfolgen. Vorraussetzung dafür ist allerdings, dass diese mit dem Kunden ausgehandelt wird.
Bei Abzahlungsgeschäften (Ratenkauf) verlängert sich die Gewährleistungspflicht bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung.
Der Gewährleistungsanspruch muss immer gegenüber dem Vertragspartner (Übergeber) geltend gemacht werden.
Herausgeber und Medieninhaber
Das Europäische Verbraucherzentrum Wien ist eine Einrichtung des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) und wird im Rahmen des Netzwerks der europäischen Verbraucherzentren von der Europäischen Kommission (DG SANCO) gefördert.
Anschrift
Europäisches Verbraucherzentrum / Verein für Konsumenteninformation
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