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Ausschluss der Gewährleistung

Grundsätzlich kann der Unternehmer gegenüber einem Verbraucher die Gewährleistung nicht ausschließen oder einschränken.

Kein Anspruch auf Gewährleistung besteht bei offenkundigen Mängeln. Offenkundige Mängel  sind solche, die bei Vertragsabschluss bereits vorhanden waren und auch für jedermann leicht erkennbar waren. Hier gilt der Grundsatz: "Augen auf, Kauf ist Kauf".
Ausnahme: Der Verkäufer haftet, wenn er die fehlenden Eigenschaften ausdrücklich zugesichert hat oder arglistig verschwiegen hat.

Fristen für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen

Ab dem 1. Jänner 2002 haben Sie ab Übergabe der Sache bei beweglichen Sachen 2 Jahre und bei unbeweglichen Sachen 3 Jahre Zeit, Ihre Gewährleistungsansprüche gerichtlich geltend zu machen.

Diese Fristen sind wie bereits erwähnt zwingend und können nicht verkürzt werden.

Achtung:  Bei Gebrauchtwaren kann eine Verkürzung der Frist auf bis zu einem Jahr erfolgen. Vorraussetzung dafür ist allerdings, dass diese mit dem Kunden ausgehandelt wird.

Bei Abzahlungsgeschäften (Ratenkauf) verlängert sich die Gewährleistungspflicht bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung.

Der Gewährleistungsanspruch muss immer gegenüber dem Vertragspartner (Übergeber) geltend gemacht werden.

 

Informationen

Herausgeber und Medieninhaber
Das Europäische Verbraucherzentrum Wien ist eine Einrichtung des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) und wird im Rahmen des Netzwerks der europäischen Verbraucherzentren von der Europäischen Kommission (DG SANCO) gefördert.

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